Satzung für die  Kulturgemeinschaft  Ottbergen e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Kulturgemeinschaft Ottbergen“ und hat seinen Sitz in 37671 Höxter/Ottbergen. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Zusatz e.V.
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Grundsätze der Tätigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, des Denkmalschutzes und der Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.

  1. Förderung von Kunst und Kultur
    • Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die nicht kommerzielle Förderung von kulturellen Veranstaltungen; dazu gehören auch Konzerte und Veranstaltungen der Ottberger Vereine.
  2. Förderung des Denkmalschutzes
    • Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Erhaltung und den Schutz des denkmalgeschützten Gebäudes "KuStall" innerhalb des historisch bedeutsamen Ensembles "Wiemers Meyerscher Hof" in Ottbergen.
  3. Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
    • Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung und das Betreiben eines Dorfentwicklungsmuseums.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4 Mittelverwendung

1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Wer Tätigkeiten im Dienste des Vereins, die den Zielen im Sinne des § 2 der Satzung dienen, nachgeht, kann hierfür durch entsprechenden Vorstandsbeschluss eine angemessene Entschädigung erhalten.

 

§ 5 Mitgliedschaft und Beitrag

1. Die Mitgliedschaft wird allen Ottberger Vereinen ermöglicht. Mitglieder können auch natürliche Personen (Mindestalter 16 Jahre), Personenvereinigungen und andere juristische Personen sein.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung ist die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a)     Austritt

b)     Ausschluss

c)     Tod

d)     Auflösung des Vereins

4. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresschluss.

5. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a)      wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen,

b)      wegen Zahlungsrückstand von Beiträgen

c)      wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.

6. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann Einspruch eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.

7. Der Verein finanziert sich aus Beiträgen seiner Mitglieder und durch Zuwendungen und  Spenden sonstiger Förderer. Die Mitgliedsvereine entrichten entsprechend ihrer eigenen Mitgliederzahl einen Jahresbeitrag. Gleiches gilt für die Einzelmitglieder. Die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung und legt dies in einer Beitragsordnung fest.


§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a)  die Mitgliederversammlung

b)  der Vorstand

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese ist zuständig für:

a)  Entgegennahme des Berichts des Vorstandes

b)  Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

c)  Entlastung und Wahl des Vorstandes

d)  Wahl der Kassenprüfer

e)  Festsetzung von Beiträgen

f)  Auflösung des Vereins

2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, bis zum 31. März eines jeden Jahres, statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a)      der Vorstand beschließt

b)      20 v.H. der Mitglieder beantragen.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Bekanntmachung in der Presse und durch schriftliche Einladung.

5. Die Stimmrechtsverteilung in der Mitgliederversammlung wird wie folgt festgelegt:

Vertreter der Vereine:   1 Stimme

Einzelmitglieder:            1 Stimme

Den Vereinen wird gestattet, mehrere stimmberechtigte Vertreter in die Mitgliederversammlung zu entsenden. Die Anzahl der Vereinsvertreter richtet sich nach der Mitgliederstärke des jeweiligen Vereins. Für jeweils 100 angefangene Mitglieder kann höchstens 1 Vertreter entsandt werden. Die Vereinsvertreter sind von ihrer Mitgliederversammlung zu wählen. Die Vertretungsberechtigung ist durch Vorlage des Beschlusses (Protokoll) der jeweiligen Mitgliederversammlung nachzuweisen.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Wahl erfolgen, wenn dies von einem Mitglied beantragt wird.

7. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand gestellt werden. Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.

8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 Der Vorstand

1. Zum geschäftsführenden Vorstand des Vereins im Sinne des BGB gehören:

1.Vorsitzender,

2. Vorsitzender,

Geschäftsführer

Kassierer

Stellvertreter für den Geschäftsführer und für den Kassierer können durch die Mitgliederversammlung berufen werden.

2. Gerichtlich oder außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten vier BGB-Vorstandsmitglieder vertreten.

3. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtperiode aus dem Vorstand aus, kann der Vorstand die vakante Vorstandsposition bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung kommissarisch besetzen.

5. Der Vorstand kann im Bedarfsfall und auf Beschluss der Mitgliederversammlung durch Beisitzer ergänzt werden.

 

§ 9 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei Kassenprüfer, die die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung prüfen und hierüber der Mitgliederversammlung Bericht erstatten. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben.

Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.


§ 10 Auflösung

1 .Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Höxter, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke innerhalb der Ortschaft Ottbergen zu verwenden hat.

2. Die Auflösung ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.

 

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am   21.03.2015  von der Mitgliederversammlung beschlossen worden.

 

Ottbergen, 21.03.2015

Der Vorstand

Heute 303 - Gestern 664 - Woche 967 - Monat 21641 - Gesamt 398731

Kubik-Rubik Joomla! Extensions

Kontakt zu uns

Kulturgemeinschaft Ottbergen e.V.
An der Landwehr 1A
37671 Höxter - Ottbergen

  1. Vors.: Arnd Mathias
  2. Vors.: Josef Ahrens
  Kassierer: Edeltraud Göllner
  Geschäftsführer: Bernhard Föckel

kontakt[at]kulturgemeinschaft-ottbergen.de

Anschrift KuStall

KuStall
Kirchwinkel 6
37671 Höxter-Ottbergen

Karte in Google